SATZUNGEN

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Sitz und Zweck der Genossenschaft

§ 1 Die Genossenschaft ist aufgrund freier Vereinbarungen der Beteiligten nach den einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes gebildet, hat ihren Sitz in Rauris Markt, Gemeinde 5661 Rauris und bezweckt die Errichtung und Erhaltung einer Wasserversorgungsanlage zur Versorgung der Liegenschaften und Anlage n ihrer Mitglieder mit Trink- und Nutzwasser.

Rechtspersönlichkeit der Genossenschaft

§ 2 Mit der Rechtskraft des Anerkennungsbescheides erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes.

Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder der Genossenschaft sind die freiwillig beigetretenen Eigentümer von Liegenschaften und Anlagen, die an die genossenschaftliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen haben oder anzuschließen sind.

  1. Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern können Liegenschaften auch nachträglich einbezogen werden.
  2. Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschafte n oder Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft.
  3. Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen, sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Hinweis 1:
Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Anlagen auf Antrag ihrer Eigentümer nachträglich einzubeziehen, wennihnen hierdurch wesentliche Vorteile und den bisher igen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.

Hinweis 2:
Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden.

Hinweis 3:
Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften und Anlagen auf Verlangen ihrer Eigentümer auszuscheiden, wenn ihnen nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teil nahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.

Hinweis 4:
Auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen dem nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden.

Rechte der Genossenschaftsmitglieder

§ 4 Die Genossenschaftsmitglieder sind berechtigt,

      a) aus der Wasserleitung für Trink- und Nutzzwecke Wasser für den eigenen Bedarf zu entnehmen,
      b) an der Verwaltung der Genossenschaft gemäß diesen Satzungen teilzunehmen.

Pflichten der Genossenschaftsmitglieder

§ 5

  1. Die Genossenschaftsmitglieder haben nach Gesetz und Satzung zu den Kosten der Herstellung, der Erhaltung und des Betriebes der gemeinsamen Wasserversorgungsanlage beizutragen.
  2. Nach der Gründung der Genossenschaft hinzukommende Mitglieder (§ 3 Abs. 2) können zur Leistung eines angemessenen Beitrages zu den bisherigen Aufwendungen sowie zur vorherigen Entrichtung der der Genossenschaft durch den Anschluss etwa verursachten besonderen Kosten herangezogen werden.
  3. Die Verpflichtung zu den aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Leistungen ist eine Grundlast und hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsgemäßen Ausscheidung der belasteten Liegenschaft aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die ausgeschiedenen Liegenschaften haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.
  4. Die Mitglieder sind, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 3 verpflichtet, die Wahl zum Obmann, Ausschussmitglied oder deren Stellvertreter sowie zum Mitglied des Schlichtungsausschusses anzunehmen.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Erreichung des Genossenschaftszweckes nach Kräften zu fördern und den Anordnungen der genossenschaftlichen Organe nachzukommen.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Betreten ihrer Baulichkeiten und Liegenschaften nicht nur während des Baues, sondern auch später dem von der Genossenschaft Beauftragten (Wassermeister) soweit zu gestatten, als dies zur Beaufsichtigung, Instandhaltung und Überprüfung der Anlage notwendig ist. Leitungstrassen der WG auf Grundstücken der Mitglieder sind von diesen dienstleistungsentschädigungsfrei zur Verfügung zu stellen.
  7. Ausscheidende Mitglieder sind auf Verlangen der Genossenschaft verbunden, die etwa durch ihr Ausscheiden entbehrlich werdenden und der Genossenschaft nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen zu beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederher zustellen.

Aufbringung der Mittel zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb der Anlagen

§ 6

  1. Die Mittel zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb der genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage werden aufgebracht:a) durch Leistungen der Mitglieder in Form von Barzahl ungen, Baustofflieferungen, Arbeitsleistungen und/oder Fuhrschichten,
    b) durch Aufnahme von Darlehen,
    c) durch allfällige Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
  2. Die Leistungen der Mitglieder bestehen in:a) dem Anschlusskostenbeitrag,
    b) dem Wasserzins,
    c) den Leistungen später hinzukommender Mitglieder (§5 Abs. 2.)
  3. Der Anschlusskostenbeitrag dient zur Bestreitung der Herstellungs- und Investitionskosten, soweit sie nicht nach Absatz 1 Buchstabe b) und c) gedeckt sind.
  4. Nicht nach Absatz 1 Buchstabe b) und c) gedeckte Herstellungskosten werden nach Vorschlag des Ausschusses und Beschluss in der Mitgliederversammlung auf die Genossenschaftsmitglieder im Verhältnis zum durchschnittlichen Wasserverbrauch aufgeteilt.
  5. Der Anschlusskostenbeitrag wird nach Quadratmeter verbauter Fläche (Bruttogrundrissfläche BGF – ÖNORM B 1800) laut Plan oder Natur mass wie folgt ermittelt.a) Erfasst und auf 25 m² = 1 Punkteeinheit umgerechnet werden:Kellergeschosse, soweit es sich um wohnliche oder gewerbliche Nutzung handelt;das Erdgeschoss und jedes darüber liegende vollausgebaute Obergeschoss. Bei niedrigen Dachgeschossen werden nur die Fläch en von Dachbodenzimmern verrechnet.Betriebsgebäude, Gaststätten, Werkstätten, Geschäftsräume, Lokale, Büroräume und deren Erweiterungen.Garagen von Taxi- und Transportunternehmern.

    b) Erfasst und auf 100 m² = 1 Punkteeinheit umgerechne t werden:

    Räume im Kellergeschoss, soweit sie nicht wohnlicher oder gewerblicher
    Nutzung zugeordnet werden können (Heiz- Technik- Tankraum, Holzlager, Lagerkeller, Hobbyraum, etc.).

    Nebengebäude (keine Wohnnutzung) oder untergeordnete Bauten mit mehr als 16 m² BGF.

    Privatgaragen, Carports, Schuppengebäude, Magazinräume, Kleinställe.

    c) Erfasst und auf 12,5 m² = 1 Punkt umgerechnet werden:

    Zweitwohnsitze (Wochenendhäuser, Appartementbauten etc.)

    d) Sonderfälle, deren Anschlusskostenberechnung nicht in eine der obigen Kategorien einzuordnen sind, werden im Ausschuss entschieden.

    Nachträgliche Erweiterungen der Bemessungsgrundlagen (z.B. Zubauten) werden analog nachverrechnet.

  6. Die Mitgliederversammlung stellt fest, ob und wie weit der Anschlusskostenbeitrag in Geld, durch Baustofflieferungen, Arbeitsleistung und/oder Fuhrschichten erbracht werden kann und wie diese Naturalleistungen anzurechnen sind.
  7. Der Wasserzins dient zur Deckung der Erfordernisse:a) der Erhaltung und den Betrieb der Wasserleitungb) der Verzinsung und Tilgung von Investitionsdarlehen,c) der Anlage eines allfälligen Erneuerungsfonds (Rücklagen).
  8. Er besteht aus einer Grundgebühr und den separat ausgewiesenen Kosten für die Wartung der Zähleinrichtungen.
    Der Wasserzins ist längstens alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung festzusetzen und wird wie folgt berechnet:

a) nach dem tatsächlichen Verbrauch durch Zählerablesung

b) für Zweitwohnsitze   100 m³ pro Jahr     (Mindestvorschreibung*)

c) für Wohnsitze mit Mindestausstattung
50 m³ pro Jahr        (Mindestvorschreibung*)

*) für Leistungsbereitstellung und anteilige Verwaltungskosten

  • Barzahlungen der Mitglieder sind, wenn die Vorschreibung keine längere Frist bestimmt, binnen zwei Wochen nach Empfang der Vorschreibung zu entrichten; andere Leistungen sind nach den Anforderungen des Genossenschaftsausschusses zu erbringen. Bei Säumnis werden Nebengebühren wie insbesondere bankübliche Verzugszinsen und die angefallenen Mahngebühren verrechnet.

Organe der Genossenschaft

§ 7 Die Organe der Genossenschaft sind:

      a) die Mitgliederversammlung,
      b) der Ausschuss,
      d) der Obmann und sein Stellvertreter.
      e) Die Rechnungsprüfer

Wirkungskreis der Mitgliederversammlung

§ 8 In den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung fallen:

  1. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzungen, der Anschlussbeiträge, der Wasserleitungsordnung (WLO), des Wasserzinses, sowie des Maßstabes (Schlüssels) für die Aufteilung der Kosten (§ 6 Abs. 4, 5, 6 und 7);
  2. die Beschlussfassung über die Errichtung, Änderung, Ergänzung, Erhaltung und Wiederherstellung der Wasserversorgungsanlage sowie über die Grundsätze für ihren Betrieb
  3. die Beschlussfassung über die Dauer der Geschäftsperiode (Hinweis: Höchstdauer 3 Jahre)
  4. die Genehmigung von wesentlichen Erweiterungen der Versorgungsanlagen und die Bestimmung der Art und Weise der Bedeckung sowie die Festsetzung der Leistungen der Mitglieder nach § 6 Abs. 2 bis 6
  5. die Festsetzung der Beiträge für Nichtmitglieder
  6. die Beschlussfassung über alle Maßnahmen der Genoss enschaft, die einen wesentlichen, im Voranschlag nicht vorgesehenen Aufwand erfordern
  7. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses für die Geschäftsperiode und die Entlastung des Ausschusses nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
  8. die Wahl des Ausschusses;
  9. die Bestellung der Rechnungsprüfer;
  10. die Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft.

Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 9

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch Verständig ung aller Mitglieder vom Obmann einberufen.
  2. Die Einberufung hat jährlich, aber zumindestens alle 3 Jahre zur Durchführung der Neuwahlen, jedoch jedenfalls zur Beschlussfassung über den Voranschlag für die Geschäftsperiode und zur Rechnungslegung über die vergangene Geschäftsperiode, sonst in wichtigen Fällen dann zu erfolgen, wenn es der Ausschuss für notwendig findet oder wenn Mitglieder es verlangen, denen mindestens ein Drittel der in der Genossenschaft vorhandenen Stimmen zukommt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird in der Gemeinde 5661 Rauris abgehalten.
  4. Die Mitgliederversammlung kann schriftlich, mündlich oder auf sonstige Weise einberufen werden. Die schriftliche Verständigung ist wenigstens eine Woche vor dem Tag der Abhaltung der Versammlung zuzustellen. Bei mündlicher Verständigung, die ebenfalls mindestens eine Woche vorher zu erfolgen hat, haben alle Genossenschaftsmitglieder auf einer Liste durch ihre Unterschrift die erfolgte Verständigung und den Tag der Verständigung zu bestätigen. Sowohl die schriftliche Verständigung als auch die vorerwähnte Liste haben den Ort, das Datum und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sowie den Hinweis auf die Folge des Nichterscheinens (§ 10 Abs. 3) zu enthalten.
  5. Pro einbezogener Liegenschaft ist der Wassergenossenschaft ein Zustellbevollmächtigter (Hausverwaltung) bekanntzugeben. Wird ein solcher Zustellbevollmächtigter nicht namhaft gemacht, so gilt die Zustellung an einen der Miteigentümer dieser Liegenschaft als bewirkt.
    (Hinweis: Dies betrifft z.B. Wohnungseigentumsgemeinschaften, Reihenhausanlagen, Appartementsiedlungen o.ä.).

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 10

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ein e Stimme.
  2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur eigenberechtigte Mitglieder. Nicht eigenberechtigte Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter, juristische Personen durch ihre hierzu berufenen Organe aus. Mitglieder, die am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können sich durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen. Über den Vertretungsumfang ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Der Bevollmächtigte darf jeweils nur ein Genossenschaftsmitglied vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung ist mit Ausnahme der im nachfolgenden Absatz 4 bezeichneten Fälle beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Genossenschaft ordnungsgemäß (§ 9 Abs. 4 und 5) verständigt worden sind. Die  Versammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Personen und der durch diese vertretenen Personen, mit dem Zeitpunkt der Eröffnung beschlussfähig. Auf diese Folge des Nichterscheinens ist bei jeder schriftlichen oder mündlichen Verständigung vom Stattfinden einer Mitgliederversammlung hinzuweisen (§ 9Abs.4).
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Änderungen der Satzungen oder des Maßstab es für die Aufteilung der Kosten sowie der Beschluss über die Auflösung (§ 21) bedürfen wenigstens der 2/3 Mehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der 2/3 Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam.
  5. Wahlen und sonstige Abstimmungen erfolgen mündlich, wenn nicht die Mitgliederversammlung ihre Vornahme mittels Stimmzettel beschließt.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. In die Niederschrift, der ein Verzeichnis der Anwesenden anzuschließen ist, sind sämtliche Anträge, Beschlüsse und sonstige Ergebnisse aufzunehmen.

Wahl des Ausschusses

§ 11

  1. Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, wählt die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen einen Ausschuss von 8 – 14 Mitgliedern. Einer Minderheit von wenigstens 20 von Hundert ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuss einzuräumen.
  2. In den Ausschuss können nur eigenberechtigte Mitglieder gewählt werden, die nicht von der Entsendbarkeit in die Gemeindevertretung ausgeschlossen sind.
  3. Jedes Genossenschaftsmitglied ist zur Annahme der Wahl in den Ausschuss und zur Erfüllung der damit verbundenen Obliegenheiten verpflichtet. Die Wahl darf nur ablehnen, wer über 60 Jahre alt, gebrechlich oder außerhalb der Gemeinde des Sitzes der Genossenschaft wohnhaft ist oder in den vorangegangen en Wahlperioden die Stelle eines Ausschussmitgliedes bekleidet hat.
  4. Wenn die Zahl der Mitglieder des Ausschusses unter drei sinkt, ist eine Mitgliederversammlung zur Besetzung der erledigten Stellen einzuberufen. Bis zur Vervollständigung der Mitgliederzahl führen die Verbliebenen allein die Geschäfte des Ausschusses.
  5. Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, dann bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.

Wirkungskreis des Ausschusses

§ 12

  1. Der Ausschuss ist zur Erledigung aller Angelegenheiten berufen, die nicht durch die Satzungen dem Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Obmannes vorbehalten sind.
  2. In den Wirkungskreis des Ausschusses fallen insbesondere:
    1. die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters, die Bestellung des Kassiers und des Schriftführers
    2. die Überwachung der Geschäftsführung des Obmannes,
    3. die Aufsicht über die genossenschaftlichen Unternehmungen bezüglich ihrer Ausführung und Erhaltung,
    4. die Festsetzung der Verhandlungsgegenstände der Mitgliederversammlung,
    5. die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Festsetzung der fälligen Leistungender Genossenschaftsmitglieder,
    6. die Erstellung eines Durchführungsvorschlages für wesentliche Anlagenerweiterungen (§ 8 Abs. 4),
    7. die Kassen- und Rechnungsführung,
    8. die Führung des Genossenschaftsbuches (§ 19),
    9. die Vorbereitung von Anträgen an die Mitgliederversammlung,
    10. die Erstattung des Berichtes über die Geschäftsperiode an die Mitgliederversammlung einschließlich der Vorbereitung des Rechnungsabschlusses,
    11. der Vorschlag über den von neu hinzukommenden Mitgliedern zu leistenden Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen der Genossen schaft,
    12. Anordnungen zur Wiederherstellung schadhaft gewordener Anlagen.

Beschlussfassung des Ausschusses

§ 13

  1. Der Ausschuss versammelt sich auf Einberufung des Obmannes und bei dessen Verhinderung des Obmann-Stellvertreters, so oft es die Geschäfte erfordern, wenigstens jedoch einmal jährlich. Eine Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn es von einem Drittel der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der Gründe gefordert wird.
  2. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Ausschussmitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Köpfen. Der Obmann des Ausschusses stimmt mit. Bei Stimmengleichheit ist seine Stimme ausschlaggebend.
  3. Jedes Ausschussmitglied hat sich der Stimme zu enthalten, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung seine eigenen Interessen oder jene seiner Ehegattin/seines Ehegatten, seiner Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad (einschließlich) oder einer von ihm vertretenen Person betrifft.
  4. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Obmann und einem zweiten Mitglied des Ausschusses zu unterfertigen ist. Auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes ist seine von den Beschlüssen abweichende Meinung in der Niederschrift festzuhalten.

Wahl des Obmannes, des Stellvertreters und Bestellung weiterer Funktionäre

§ 14

  1. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte durch einfache Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren den Obmann und dessen Stellvertreter und bestellt gleichermaßen den Kassier, den Schriftführer und allenfalls noch andere besondere Funktionäre.
  2. Für die Verpflichtung zur Annahme der Wahl gilt § 11 (3) sinngemäß.

Wirkungskreis des Obmannes

§ 15

  1. Der Obmann ist das Vollzugsorgan der Genossenschaft und besorgt die ihm übertragenen Geschäfte gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses.
  2. Der Obmann beruft die Mitgliederversammlung und die Ausschusssitzung ein, führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und Ausschusssitzungen, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände, leitet die Verhandlungen und die Abstimmungen und erstattet die Anzeige von dem Ergebnis der Wahlen an die Wasserrechtsund an die Wasserbuchbehörde.
  3. Der Obmann vertritt die Genossenschaft nach außen.
  4. Der Obmann zeichnet für die Genossenschaft in der Weise, dass er unter den Namen der Genossenschaft seine Unterschrift setzt. Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden, müssen überdies von einem zweiten Mitglied des Ausschusses mitgefertigt werden.
  5. Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter vertreten
  6. Der Obmann hat der Wasserrechts- und Wasserbuch behörde jährlich den Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie Veränderung en schriftlich mitzuteilen.
  7. Dem Obmann obliegt die verantwortliche Kontrolle des Kassiers nach Maßgabe seiner Anordnungen.

Wirkungskreis der Rechnungsprüfer

§ 16

  1. Die Rechnungsprüfer werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestellt.
  2. Die Rechnungsprüfer müssen eigenberechtigt und dürfen nicht zugleich Mitglieder des Ausschusses sein oder zur Genossenschaft in einem Geschäftsverhältnis stehen.
  3. Personen, die von der Entsendbarkeit in der Gemeindevertretung ausgeschlossen sind, können nicht als Rechnungsprüfer bestellt werden.
  4. Die Rechnungsprüfer überprüfen aufgrund der Rechnungsbelege den Rechnungsabschluss und den Kassastand und erstatten hierüber der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.
  5. Ausgeschiedene Rechnungsprüfer sind wieder wählbar.

Gemeinsame Bestimmungen für die Wahlen

§ 17

  1. Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.
  2. Die Namen der Gewählten sind durch den Obmann der Wasserrechts- oder der Wasserbuchbehörde anzuzeigen.
  3. Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Wasserrechtsbehörde einzubringen.

Abänderung der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten

§ 18

Anträge auf Abänderung der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten können vom Ausschuss oder von den Genossenschaftsmitgliedern, denen mindestens ein Drittel der in der Genossenschaft vorhande nen Stimmen zukommt, gestellt
werden. Die Anträge müssen schriftlich mit entsprechender Begründung vorgebracht und dem Obmann zugeleitet werden. Der Obmann leitet die Anträge an die Mitgliederversammlung weiter.

Hinweis:
Bezüglich Beschlussfassungserfordernisse und Wirksamkeit des Beschlusses wird auf § 10 Abs. 4 hingewiesen.

Genossenschaftsbuch

§ 19

  1. Die Genossenschaft hat ein Buch (Ordner, EDV –Dateien) mit folgendem Inhalt zu führen:
    1. einen Motivenbericht mit einschlägigen Daten über die Gründung der Genossenschaft,
    2. die genehmigten Satzungen,
    3. ein Verzeichnis der Genossenschaftsmitglieder, welches stets auf dem aktuellen Stand zu halten ist, mit deren einbezogenen Liegenschafte n und Genossenschaftsanteilen,
    4. Mitgliederkataster mit Parzellenverzeichnis,
    5. Katastralkarte über das von der Genossenschaft zu versorgende Gebiet,
    6. etwaige Doppelstücke, Ergänzungen, Teilungen und Nachträge.
  2. Ein weiteres Buch (Ordner, EDV – Dateien) hat zu enthalten:
    1. alle behördlichen Bescheide und die dazugehörigen Beilagen,
    2. alle genossenschaftlichen Niederschriften (§ 10 Abs . 6, § 13 Abs. 4, § 20 Abs. 3),
    3. durchgeführte Wahlen und deren Ergebnisse
    4. Schriftverkehr,
    5. Nachweis von Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln
    6. sonstige Urkunden.

Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis

§ 20

  1. Streitigkeiten, die zwischen Mitgliedern untere inander oder zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, sind durch einen fallweise zu bestellenden Schlichtungsausschuss zu schlichten.
  2. Der Schlichtungsausschuss wird in der Weise gebildet, dass jeder Streitteil eine Vertrauensperson wählt und diese beiden Vertrauensleute sodann ihrerseits einen Dritten als Obmann des Schlichtungsausschusses wählen. Genossenschaftsmitglieder sind zur Annahme der Wahl verpflichtet. Soferne an einem Streitfall die Genossenschaft als solche nicht selbst beteiligt ist, hat bei den Beratungen des Schlichtungsausschusses auch der Obmann der Genossenschaft oder ein anderes Mitglied des Genossenschaftsausschusses als weiteres Mitglied des Schlichtungsausschusses mitzuwirken.
  3. Der Schlichtungsausschuss hat unter Einberufung und der Leitung durch den Obmann dieses Ausschusses sowie unter Beiziehung und Anhörung der Streitteile über den Streitfall zu beraten und sodann zu versuchen, den Streitfall gütlich beizulegen. Die Auffassung des Schlichtungsausschusses ist samt Begründung und mit dem Ergebnis des Schlichtungsversuches in einer von allen Mitgliedern des Schlichtungsausschusses zu fertigenden Niederschrift festzuhalten, die sodann dem Obmann der Genossenschaft zu übergeben und im Genossenschaftsbuch aufzubewahren ist.

Hinweis:
Über Streitfälle, die nicht im Sinne der vorstehend en Bestimmungen beigelegt werden können, kann die Wasserrechtsbehörde angeruf en werden.

Auflösung der Genossenschaft

§ 21

  1. Die Auflösung der Genossenschaft kann nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten mit einer Mehrheit von wenigstens 2/3 der Stimmen der Genossenschaftsmitglieder im Sinne des § 10 Abs. 4 beschlossen werden.
  2. Von der Genossenschaft ist spätestens gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss das Genossenschaftsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem bisher satzungsgemäßen Genossenschaftszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls an teilsmäßig auf die Genossenschaftsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Genossenschaftsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Genossenschaftsmitglieder.
  3. Die Auflösung der Genossenschaft wird durch einen diesbezüglichen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde wirksam.

Hinweis:
Die Auflösung der Genossenschaft ist nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten von der Wasserrechtsbehörde auch dann auszusprechen, wenn der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten lässt. In diesem Falle ist, soweit nicht die Genossenschaft selbst für den Fall ihrer Auflösung entsp
rechende Vorsorge getroffen hat, von der Wasserrechtsbehörde ein Liquidator zu bestellen, der das Genossenschaftsvermögen zu verwalten und zu verwerten hat. Hierbei stehen diesem alle nach den Satzungen den Genossenschaftsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Wasserrechtsbehörde gebunden. Hinsichtlich der Verwaltung und der Verwertung des Genossenschaftsvermögens gelten die gleichen Bestimmungen wie im obigen Absatz 2.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 12. Mai 2010, und am 15. Mai 2018 von der Mitgliederversammlung aktualisiert mit dem Beschluss ‚Abschaffung der halbstündigen Wartezeit‘.

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