Wasserleitungsordnung

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Inhaltsverzeichnis

§ 1      Gesetzliche Grundlagen
§ 2      Versorgungsbereich, Voraussetzung für die Mitgliedschaft bzw. Anschlüsse
§ 3      Begriffsbestimmungen – Leitungsarten – Übergabestellen – Wasserzähleranlage
§ 4      Art und Umfang der Versorgung – Wasserbezug – Beendigung
§ 5      Hauszuleitung (Anschlussleitung) – Straßenventile – Herstellung
§ 6      Anschlussleitung für zwei oder mehr Anschlusswerber als Hauptleitung
§ 7      Wasserzähleranlage, Messung des Wasserverbrauches
§ 8      Wasseranlagen in Gebäuden
§ 9      Subzähler
§ 10    Kontrolle von Leitungen und Anlagen
§ 11    Hydranten
§ 12    Grabungsarbeiten – Schäden
§ 13    Unterbrechung oder Einschränkung der Wasserlieferung
§ 14    Wasseranschluss, Ansuchen
§ 15    Organisatorisches – Anschlussansuchen – Anschlussbewilligung – Annahme
§ 16    Allgemeine Bedingungen und Verpflichtungen
§ 17    Schlussbestimmungen

§ 1 Gesetzliche Grundlagen

Die Wassergenossenschaft Rauris (nachstehend kurz WG genannt) versorgt als Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Wasserrechtsgesetz und auf der Grundlage der von der Wasser- rechtsbehörde bewilligten Satzungen die Liegenschaften ihrer Mitglieder im Gemeindegebiet Rauris.(lt. Wasserversorgungsplan) mit Trink- und Nutzwasser.

Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in den §§ 4 bis 6 der Satzung festgelegt. Insbeson-dere sind die Mitglieder verpflichtet, die Erreichung des Genossenschaftszweckes sowie den Betrieb der Anlagen nach Kräften zu fördern und den Anordnungen der genossenschaftlichen Organe nachzukommen.

Alle Miteigentümer einer Liegenschaft haften gegenüber der WG zur ungeteilten Hand. Alle Eigentümer bzw. Miteigentümer einer Liegenschaft oder im Ausland lebende Eigentümer bzw. Miteigentümer haben einen Zustellungsbevollmächtigten bekannt zugeben (§ 9 Abs. 5 der Satzungen).

Der Ausschuss ist bei Nichtbeachtung der Satzungen, der Wasserleitungsordnung und der Gebührenordnung ermächtigt, zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, kostenpflichtig eine Ersatzmaßnahme durchführen zu lassen.

§ 2 Versorgungsbereich, Voraussetzung für die Mitgliedschaft bzw. Anschlüsse
  1. Die WG beliefert mit ihrer Anlage in ihrem Versorgungsbereich Liegenschaften und Objekte mit Trink- und Nutzwasser soweit nicht durch besondere Umstände erforderliche Einschränkungen (gem. § 13) notwendig sind.
  2. Der Versorgungsbereich umfasst die durch Versorgungsleitungen erschlossenen Versorgungsgebiete in der Gemeinde Rauris. Eine Erweiterung auf weitere Versorgungsgebiete bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Ausschuss, bzw. der Mitgliederversammlung.
  3. Die Versorgung von Objekten oder Liegenschaften außerhalb des Versorgungsgebietes erfolgt auf freiwilliger Basis zu den Bedingungen dieser Wasserleitungsordnung oder gesonderter Vereinbarungen. Sie bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  4. Mitglieder der WG sind Liegenschaftseigentümer, die von der WG nur zum eigenen Bedarf Wasser beziehen (Mitgliedschaft laut Satzung § 3). Kann eine versorgte Liegenschaft eines Mitgliedes in der bewilligten Form nicht mehr genützt werden, z.B.: höhere Gewalt, Auflassung des bewilligten Zweckes, Abbruch ohne Wiederaufbau oder Rückwidmung, kann dieses Mitglied diesen Anschluss für eine Ersatzliegenschaft verwenden. Voraussetzung dazu: Alle anderen Anschlüsse wie Strom oder Kanal müssen aufgelassen und die Hausnummer dieses Objektes gelöscht sein.
  5. Versorgte Nichtmitglieder sind Wasserbezieher von der WG gemäß Wasserrechtsgesetz § 86 ohne Liegenschaftsbesitz mit separater Liefervereinbarung.
  6. Befinden sich bei einem Eigentümer auf seinem Grundstück, Parzelle oder Areal mehrere von der WG versorgte Objekte, so muss jedes Objekt mit einem eigenen Anschluss aufgeschlossen sein. Jeder Anschluss ist als eigenes Mitglied zu führen.
  7. Bei Grundstücksteilungen verbleibt die Mitgliedschaft auf einer Parzelle. Für die weiteren Parzellen bzw. Grundstücke ist jeweils ein eigener Anschluss herzustellen. Jeder neue Eigentümer einer von der WG versorgten Liegenschaft wird automatisch Mitglied der WG.
  8. Bei mehreren Eigentümern einer Liegenschaft muss sich einer mit seiner Unterschrift bereit erklären, alle Formalitäten wie z. B. Zahlungsvorschreibung, Aufteilung, Bezahlung, Auflagen und dergleichen für die anderen Eigentümer zu übernehmen und für deren Erledigung zu sorgen. Ein Zurücktreten von dieser Verpflichtung ist nur möglich, wenn sich ein anderer Eigentümer bereit erklärt, diese Aufgabe zu übernehmen.
  9. Bei mehreren Eigentümern haftet jeder von diesen als Gesamtschuldner gemäß § 891 ABGB (Mitschuldner zur ungeteilten Hand) für alle Verbindlichkeiten, die aus der Mitgliedschaft bei der WG erwachsen. Dies gilt insbesondere auch für jede Haus- oder Wohnungseigentumsgemeinschaft etc.
  10. Wird bei einer Liegenschaft eine Parifizierung gem. Wohnungseigentum oder ähnliches begründet (pro Einheit eine eigene Einlagezahl), so ist jeder Eigentümer einer EZ Mitglied bei der WG. Die Leistungsregelung erfolgt in der jeweils gültigen Gebührenordnung (gemäß § 1 Abs. 5 d).
§ 3 Begriffsbestimmungen – Leitungsarten – Übergabestellen – Wasserzähleranlage
  1. Die Versorgungsanlage: ist in verschiedene, durch Absperrungen trennbar, Versorgungszonen (VZ) aufgeteilt, die von Trinkwasserspeichern versorgt werden (siehe Legende Wasserversorgungsplan). Das Versorgungsnetzder WG besteht aus Strängen (bis einschl. DN 150) und Hauptleitungen (ab DN 100), die teilweise als Versorgungsring ausgebildet sind und ausschließlich von der WG betrieben und erhalten werden. Die Haupt-, Seiten-, Neben- und Aufschließungsstränge bzw. Leitungen, von denen mehrere Abnehmer versorgt werden, zählen daher bis zur Abzweigung des letzten Abnehmers – ausgenommen Zuleitung für mehrere Objekte in einem Besitz z.B.: (Landwirtschaft mit Zuhaus) zum WG-Versorgungsnetz. Genossenschaftsanlagen sind grundsätzlich wasserrechtlich bewilligt bzw. bei Erweiterung bewilligen zu lassen.
  2. Hausanschlüsse: ab Hausanschlussschieber sind Einrichtungen im Verantwortungsbereich der Genossenschaftsmitglieder. Sie bestehen aus Straßen- oder Hausanschlussschieber, Anschlussleitung und Wasserzähleranlage vor der Verbrauchsanlage.
  3. Anschlussleitung: ist die Leitung zwischen Genossenschaftsnetz über den Hausanschlussschieber bis zum Wasserzähler im Gebäude oder Zählerschacht im Grundstück.
  4. Wasserzähleranlage: hierzu gehören die plombierte Absperrvorrichtung (ohne Entlee-rungsmöglichkeit) vor dem Wasserzähler, der Wasserzähler, der Rückflussverhinderer sowie die Absperrvorrichtung nach dem Wasserzähler (mit Entleerungsmöglichkeit) einschließlich der verbindenden Rohrleitungsteile und Befestigungseinrichtungen mit Erdungsverbindung.
  5. Übergabestelle: diese befindet sich beim Hausanschluss- oder Straßenschieber bzw. bei der zentralen Anschlussverteilung.
  6. Verbrauchsanlagen: diese beginnen nach dem Wasserzähler und umfassen sämtliche Leitungen, Armaturen und sonstige Einrichtungen und Geräte, die zur Wasserversorgung des Grundstückes und der darauf befindlichen Objekte dienen.
  7. Abnehmer: darunter sind grundsätzlich alle Wasserbezieher der WG zu verstehen, das sind Mitglieder und auch Nichtmitglieder der WG.
§ 4 Art und Umfang der Versorgung – Wasserbezug – Beendigung
  1. Die WG liefert zu den nachstehend angeführten Bedingungen und zu den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Tarifen Trinkwasser, soweit die Betriebsanlagen ausreichen und die Lage des zu versorgenden Grundstückes nicht besondere Vereinbarungen erforderlich machen.
  2. Der jeweilige Abnehmer der WG hat das Recht auf Wasserbezug in dem von der Bewilligung ausgesprochenem Ausmaß und für den bewilligten Zweck. Alle Änderungen die vom bewilligten Ausmaß und Zweck abweichen (gem. § 14). sind bewilligungspflichtig. Die Weiterleitung von Wasser auf andere Liegenschaften, Grundstücke, Gebäude oder Anlagen ist verboten.
  3. Nichtmitglieder (z.B. Pächter, Mieter, Objekte auffremdem Grund u. ä.) können von der WG gemäß Wasserrechtsgesetz § 86 auf Beschluss des Ausschusses versorgt werden, wenn diese Nichtmitglieder alle Vorschriften der WG, insbesondere dieser Wasserleitungsordnung, vor der Herstellung des Anschlusses durch Vertrag anerkennen (Wasserlieferungsvertrag – dieser hat alle Rechte und Pflichten von Wasserbeziehern bzw. Abnehmern gem. der Satzung, der WLO und GO für nicht eigenberechtigte Abnehmer zu enthalten). Im unter § 14 angeführten Wasseranschlussansuchen ist der Grundstückseigentümer anzuführen (Kopie vom Pachtvertrag bzw. Baurechtsvertrag).
  4. Das Recht auf Wasserbezug besteht, solange der Abnehmer Mitglied der WG ist bzw. solange besondere vertragliche Regelungen bestehen und nicht durch die WG eine Einstellung der Belieferung aufgrund der in § 8 Abs. 7 und § 13 angeführten Gründe erfolgt.
  5. Bei Einstellung der Belieferung aufgrund des Ausscheidens von Eigentümern einer Liegenschaft aus der WG gem. Satzung § 5 Abs. 7 ist die Anschlussleitung auf Kosten des Liegenschaftseigentümers aufzulassen. An die WG bereits entrichtete Anschlussgebühren und sonstige Leistungen werden nicht rückvergütet. In diesem Fall verfallen die Genossenschaftsanteile.
  6. Die WG liefert das Wasser entsprechend den im Leitungsnetz jeweils herrschenden Druck- und Qualitätsverhältnissen.
  7. Sind mehrere Anschlussmöglichkeiten an Hauptleitungen vorhanden, so entscheidet die WG von welcher der Leitungen der Anschluss hergestellt wird. Auf die Wünsche der Anschlusswerber wird nach Möglichkeit Rücksicht genommen.
  8. Die WG stellt das Wasser, solange eine rechtliche Grundlage besteht, im allgemeinen ohne Beschränkung, zu jeder Tages- und Nachtzeit bei der Übergabestelle zur Verfügung.
  9. Die Verpflichtung zur Versorgung ruht jedoch, wenn Fälle gem. § 13 eintreten bzw. erlischt gem. § 4 Abs. 5.
  10. Für etwaige Schäden, die dem Abnehmer durch Unterbrechung der Wasserlieferung oder durch Druckschwankungen entstehen, wird von der WG keine Haftung übernommen.
  11. Die Lieferung des Wassers erfolgt nur zur Deckung des Eigenbedarfes für das angeschlossene Grundstück und der darauf befindlichen Objekte.
  12. Die Abgabe von Wasser durch Liegenschaftseigentümer an andere Liegenschaftseigentümer – sei es entgeltlich oder unentgeltlich – ist nicht zulässig.
§ 5 Anschlussleitung (Hausanschlussleitung) – Straßenventile – Herstellung
  1. Nach Vorliegen aller Unterlagen (§ 15 Abs. 3) und v ereinbarter Bezahlung der Anschlussgebühr darf der Wasseranschluss hergestellt werden. Die Kosten für die Herstellung und Instandhaltung der Anschlussleitung (sogenannte Privatleitung) trägt zur Gänze der Anschlusswerber bzw. das Mitglied.
  2. Die Anschlussleitung umfasst die Leitungsstrecke von der Anschlussstelle an der Genossenschaftsleitung einschließlich Straßenventil bis zum Wasserzähler. Jede Liegenschaft, jedes Gebäude sowie jede von der WG bestimmte Anlage muss durch ein eigenes Straßenventil von der Wasserzufuhr absperrbar sein.
  3. Die Anschlussstelle die Leitungsführung, sowie die Leistungsgrenze der WG für die Anschlussleitung bestimmt der Obmann/Obmannstellvertreter unter Beiziehung des Wassermeisters und nach Anhörung des Mitglieds/Anschlusswerbers. Es darf in der Regel für eine Liegenschaft, ein Gebäude bzw. Anlage nur eine einzige Anschlussleitung hergestellt werden. Ausnahmen kann der Ausschuss in begründeten Fällen bewilligen – das können sein: wirtschaftliche Nebengebäude, Schwimmbäder, Garagen, Ställe, jedoch immer ohne Wohnung und ohne eigene Hausnummer.
  4. Bei Herstellung ist die Leitung vor Verfüllung der Künette durch das von der WG autorisierte Installationsunternehmen abnehmen zu lassen, welches die ordnungsgemäße Ausführung zu bestätigen hat. Das Gleiche gilt für Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten an der Anschlussleitung. Die WG ist rechtzeitig vor Durchführung der Arbeiten zu verständigen; für die Überprüfung und Ergänzung der Lagepläne ist die Leitung vor Wiederverfüllung jedenfalls für die Dokumentation einzumessen; digitale Fotos mit Bezug auf die Lage der Leitungen sollten der Doku beigefügt werden.
  5. Querschnitt, Material und Armaturen bestimmt die WG.
  6. Maßnahmen, die den Zustand im Bereich der Anschlussleitung gegenüber jenem, zum Zeitpunkt der Herstellung der Anschlussleitung verändern, bedürfen der Zustimmung der WG. Wird eine solche Zustimmung nicht eingeholt, haftet der Abnehmer für alle daraus entstehenden Schäden und Folgeschäden.
  7. Der Abnehmer hat der WG die Kosten für allfällige Veränderungen der WG-Leitung, die durch eine Änderung, Erweiterung oder Erneuerung der Verbrauchsanlage erforderlich werden, zu ersetzen.
  8. Der Abnehmer hat die Verpflichtung a) die Leitung vor jeder Beschädigung, insbesondere vor Frost zu schützen, b) die WG–Trassen von jeder Ver- und Überbauung freizuhalten und die erforderlichen Abstände zu den übrigen Versorgungsleitungen einzuhalten, c) im Abstand von 1,5 m beiderseits der WG-Trasse keine Bauten – egal welcher Art – zu errichten, noch Bäume und Sträucher zu pflanzen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der WG zulässig; d) die Trasse leicht zugänglich zu halten (vgl. auch § 10), e) keinerlei schädigende Einwirkungen auf die Leitung vornehmen zu lassen, f) sämtliche Grabungsarbeiten im Bereich der Leitung der WG zu melden. Der Ab-nehmer hat für alle Schäden aufzukommen, die der WG oder Dritten durch eine Vernachlässigung dieser pflichtgemäßen Obsorge entstehen.
  9. Haus- bzw. Straßenventile dürfen nur von Organen der WG oder deren Bevollmächtigten abgesperrt oder geöffnet werden. Bei Gefahr in Verzug kann eine Absperrung auch durch den Abnehmer unter sofortiger Verständigung der WG erfolgen.
  10. Im Bereich der Anschlussleitung zwischen Hauptleitung und Wasserzähleranlage darf keine Entnahmevorrichtung hergestellt werden.
  11. Wird im Bereich einer bestehenden Anschlussleitung zusätzlich ein neuer Anschluss für eine andere Liegenschaft hergestellt, so verliert der Teil ab Hauptleitung bis zur Abzweigung der letzten Anschlussleitung seine Eigensc haft als Anschlussleitung und ist als Hauptleitung der WG zu führen. Dieser Teil derLeitung geht unentgeltlich in das Eigentum der WG über. In Ausnahmefällen kann auch eine WG-Leitung in eine Hauszuleitung bzw. Anschlussleitung umgewandelt werden. Darüber entscheidet der Ausschuss.
  12. Hydraulische Anlagen (wie z.B. Drucksteigerungsanlagen) dürfen nur mit Zustimmung der WG direkt eingebaut werden. Anlagen dieser Art dürfen die Versorgung anderer Mitglieder nicht beeinträchtigen.
  13. Ein Zuwiderhandeln gegenüber der WG ist satzungsgemäß zu behandeln (Haftung, Schiedsgericht, Wasserrechtsbehörde). Ferner stehtes dem Ausschuss frei, den üblichen Rechtsweg durch Beschluss zu beschreiten.
§ 6 Anschlussleitung für zwei oder mehr Anschlusswerber als HauptleitungSuchen zwei oder mehr Mitglieder bzw. Anschlusswerber um Anschluss ihrer Liegenschaften oder Anlagen an, so kann für diesen Bereich eine als Hauptleitung der WG Rauris errichtet werden. Den Mitgliedern bzw. Anschlusswerbern ist gem. § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Satzungen zusätzlich zur Anschlussgebühr vom Ausschuss ein Leitungskostenbeitrag vorzuschreiben, deren Höhe sich an den Grabungskosten orientiert und weitere mögliche Anschlüsse des jeweiligen Gebiets berücksichtigen kann.
§ 7 Wasserzähleranlage, Messung des Wasserverbrauches
  1. Die WG stellt die vom Abnehmer verbrauchte Wassermenge durch WG-eigene Wasserzähler fest. Jeder Wasserzähler wird ausschließlich vom Wassermeister auf Kosten des Mitglieds errichtet und gewartet, das heißt gem. § 48 Eichgesetz 1950, BGBl. Nr. 152/1950, in der geltenden Fassung innerhalb der fe stgelegten Zeitabstände (derzeit 5 Jahre) auf Kosten des Mitglieds ausgetauscht und durch einen amtlich geeichten Wasserzähler ersetzt. Die Kosten für diesen Austausch sind in der Gebührenordnung der WG geregelt.
  2. Die Wasserzähler sind in den Gebäuden, Zählerschächten und Verteilerzentralen leicht zugänglich mit Rückflussverhinderern zu installieren. Die Montage eines Bauprovisoriums (genormter Schacht) ist gestattet, es ist jedoch sofort nach Beendigung der Bauarbeiten zu beseitigen.
  3. Die Wasserzähler müssen jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen und ausgewechselt werden können. Jedes Mitglied haftet für alle äußeren Einwirkungen am Wasserzähler (Beschädigungen, Verschmutzungen, Frost u. dgl.). Alle Schäden sind der WG unverzüglich zu melden. Die Schäden sind vom Wassermeist er auf Kosten des Mitglieds ehestens zu beheben. Alle Kosten, die durch besondere Erschwernisse beim Ablesen oder beim Austausch der Wasserzähler entstehen, sind vom Mitglied zu tragen (siehe auch § 12).
  4. Für jeden Anschluss ist eine Wasserzähleranlage nach § 3 Abs. 4 herzustellen. Größe, Art und Beistellung des Wasserzählers werden von der WG bestimmt.
  5. Ist der Zutritt zur Wasserzähleranlage oder die Ablesung des Wasserzählers nicht mög- lich, wird der Wasserverbrauch bis zur Beendigung der Verhinderung durch Schätzung festgestellt. (Durchschnitt der letzten 3 Jahre plus 10%)
  6. Der Abnehmer hat Störungen, Beschädigungen oder Stillstand des Wasserzählers sowie Beschädigung oder Entfernung von Plomben unverzüglich der WG anzuzeigen. Manipulationen an der Wasserzähleranlage und Ausbau des Wasserzählers sind nicht zulässig. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, gelangen sinngemäß die Bestimmungen der Absätze 5 und 8 zur Anwendung.
  7. Der Abnehmer darf Änderungen an der Wasserzähleranlage weder selbst vornehmen noch dulden, dass solche Änderungen durch andere Personen als durch Organe oder Beauftragte der WG vorgenommen werden.
  8. Die Entfernung oder die Beschädigung von Plomben ist unzulässig und kann rechtlich verfolgt werden. Alle daraus der WG erwachsenden Kosten hat der Abnehmer zu tragen.
  9. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge wird, gleichgültig ob sie verbraucht oder aus Undichtheiten bzw. Rohrgebrechen nach dem Wasserzähler oder offenstehende Entnahmestellen ungenützt ausgeflossen ist, als von der WG geliefert und vom Abnehmer entnommen, verrechnet. Bei besonderen Umständen bzw. Härtefällen kann der Ausschuss, soweit dies auch vom Kanalnetzbetreiber möglich ist, eine Kulanzregelung bewilligen.
  10. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Zähleranlage und die Zähleranzeige öfter zu kontrollieren, um gegebenenfalls Beschädigungen und Funktionsstörungen der Wasserzähleranlage zeitgerecht feststellen und die Verständigungspflicht an die WG rechtzeitig wahrnehmen zu können.

§ 8 Wasseranlagen in Gebäuden

  1. Der Abnehmer hat für eine ordnungsgemäße Herstellung und Erhaltung der Verbrauchsanlage zu sorgen.
  2. Das bezogene Wasser darf gem. den Satzungen § 4 lit. a nur für eigene und jene Zwecke verwendet werden, die im Ansuchen und in der Bewilligung der WG genannt sind. Für jede Änderung ist um eine neue Bewilligung anzusuchen (siehe § 15 Abs. 3).
  3. Nach der Wasserzählanlage kann das Mitglied die Wasserinstallationen nach seinen Plänen und gem. den geltenden Vorschriften ausführen lassen. Alle Geräte und Anlagen, die über das übliche Ausmaß hinausgehen, z.B. Kühlanlagen, Drucksteigerungsanlagen usw., bedürfen der Bewilligung durch den Ausschuss, der auch bestimmte Auflagen (z.B. Füll- und Betriebszeiten) vorschreiben kann. Geräte, deren ungestörter Betrieb von einem besonderen Wasserdruck, Wasserqualität oder einer ununterbrochenen Wasserzufuhr abhängt, dürfen nur eingebaut werden, wenn sie mit einer automatischen Regelung versehen sind, die diese Geräte abschaltet, wenn die Voraussetzungen für den Betrieb dieser Geräte nicht mehr gegeben sind.
  4. Es dürfen nur gemäß den gültigen Normen in Österreich zugelassene Anlagen und Geräte eingebaut werden. Jedes Mitglied ist für die fachgemäße Herstellung und Wartung solcher anlagen verantwortlich und haftet für alle Schäden, die durch solche Anlagen der WG oder einzelner Mitgliedern entstehen.
  5. Für das Füllen von Schwimmbecken, Tanks, Wasserbehälter usw. mit mehr als 15 m3 Inhalt ist die Zustimmung der WG einzuholen, die die Wasserentnahme aus dem Leitungsnetz für diesen Zweck auf bestimmte Tageszeiten oder auf bestimmte Tage einschränken kann. Bei Wasserknappheit kann die WG eine solche Wasserentnahme ganz untersagen.
  6. Die Verbrauchsanlage muss so beschaffen sein, dass nachteilige Auswirkungen auf die Anlagen der WG sowie Störungen der Versorgungseinrichtungen der WG und der Wasserversorgung anderer Abnehmer ausgeschlossen si nd. Der Abnehmer haftet für alle Schäden.
  7. Die WG ist berechtigt die Verbrauchsanlage im Hinblick auf die Einhaltung der Be- stimmungen dieser WLO jederzeit zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind innerhalb einer von der WG festgesetzten Frist vom Abnehmer auf dessen Kosten zu beheben. Wird diese Frist nicht eingehalten oder liegt nach Ansicht der WG Gefahr in Verzug vor, so ist die WG berechtigt, die Wasserversorgung einzuschränken oder einzustellen (§ 13 Abs. 1).

 

§ 9 Subzähler
  1. Die Verwendung von nachgeschalteten Wasserzählern in den Verbrauchsanlagen des Abnehmers (Subzähler) ist zulässig, doch bleiben Beschaffung, Einbau, Instandhaltung und Ablesung ausschließlich dem Abnehmer überlassen. Die Ablesung dieser Zähler bildet auch keine Grundlage für die Verrechnung des Wasserverbrauches mit der WG. Subzähler sind anlässlich der Zählerablesung der WG zu melden.
§ 10 Kontrolle von Leitungen und Anlagen
  1. Alle Leitungen können von der WG bei Bedarf jederzeit kontrolliert und abgedrückt werden, um z.B. die Dichtheit zu überprüfen. Wird von der WG eine Anschlussleitung überprüft und ist sie in Ordnung, so geht die Überprüfu ng auf Kosten der WG; ist jedoch die Hausanschlussleitung undicht, so ist die Überprüfung vom Mitglied zu bezahlen.
  2. Schäden am Hausanschluss einschliesslich Hausanschluss- bzw. Strassenventil sind auf Kosten des Mitglieds zu reparieren. Nachträgliche Überbauungen der Anschlussleitung wie Pflaster, Betondecken, Bauwerke etc. sind bei allfälligen Reparaturen in jedem Fall vom Mitglied auf seine Kosten zu entfernen, beziehu ngsweise sind dadurch anfallende Mehrkosten bei der Wiederherstellung oder alternativer Anschlussverlegungen vom Abnehmer zu tragen.
§ 11 Hydranten
  1. Die an das Versorgungsnetz der WG angeschlossenen öffentlichen Hydranten dienen in erster Linie der Lieferung von Feuerlöschwasser. Die Errichtung und die Erhaltung dieser Hydranten fällt gem. § 15 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl. Nr. 118/1973, in der geltenden Fassung, in die Zuständi gkeit der Marktgemeinde Rauris. Errichtung und Standorte werden einvernehmlich mit der Feuerwehr und der WG abgeklärt.
  2. Die Entnahme von Feuerlöschwasser ist der Feuerwehr vorbehalten. Es ist nur geschultes Personal einzusetzen. Aus den Hydranten darf das Wasser nicht angesaugt werden. Für Feuerwehrübungen ist vorher das Einvernehmen mit der WG herzustellen. Bei Einsätzen erfolgt die Verständigung der WG durch die Einsatzleitung (Bereitstellung ev. nicht aufgeschalteter Wasserressourcen). Sonstige Wasserentnahmen aus Hydranten können von der WG und nur im Vorhinein bewilligt werden, damit vom Obmann oder Obmannstellvertreter die Entnahmehydranten bestimmt werden können und die Verrechnung des Wassers festgelegt werden kann. Für alle Schäden haftet der Benützer, Defekte am Hydrant sind dem Obmann sofort zu melden.
  3. Feuerlöschanlagen in Objekten von Mitgliedern bzw. Wasserbeziehern bedürfen der Bewilligung der WG, wobei das Einvernehmen mit der Marktgemeinde Rauris und der Freiwilligen Feuerwehr Rauris herzustellen ist. Sol che private Hydranten dürfen nur zu Feuerlöschzwecken verwendet werden bzw. zu Wartungs zwecken in Betrieb gesetzt werden. Das über solche Hydranten abgegebene Wasser muss nicht von einem Wasserzähler gezählt werden; der geschätzte Verbrauch wird ggf. im Ausschuss für eine Weiterverrechnung festgelegt.
  4. Feuerlöschhydranten sind jährlich von einer Fachfirma auf Kosten der Gemeinde zu warten und laufend nach jeder Benützung auf Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Darüber ist der WG mit der jährlichen Wasserverbrauch smeldung zu berichten.
  5. Alle einer normalen Bedienung zuwiderhandelnden Auslösungen von Störungen an den Wasserversorgungsanlagen werden kostenpflichtig geahndet. Rechtliche Schritte sind dem Ausschuss vorbehalten.
§ 12 Grabungsarbeiten – Schäden
  1. Für alle zu vergebenden Arbeiten dürfen nur konzessionierte Firmen herangezogen werden. Die Vergaben beschließt der Obmann oder der Ausschuss. Die Kontrolle über alle Arbeiten üben der Obmann, der Obmannstellvertr eter oder eine vom Ausschuss bestimmte Person (z.B. Wassermeister, Projektant usw.) aus. Die neu verlegten Leitun- gen sind einzumessen und in den Leitungsplan und in die Detailpläne einzutragen. Der Obmann erhält von allen Plänen und Einmessungen eine Kopie.
  2. Für die von der WG angeordneten Grabungsarbeiten hat die Grabungsfirma alle Energieträger, Straßenerhalter etc. zu verständigen und das entsprechende Einvernehmen herzustellen.
  3. Die Grabungsbewilligungen der Grundeigentümer sind für WG–Anlagen von der WG einzuholen, für Privatleitungen vom jeweiligen Einschreiter. Nach den Grabungsarbei- ten ist der ursprüngliche Zustand durch die Grabungsfirma wieder herzustellen, die auch für alle Grabungsschäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften haftet.
  4. Bei Grabungen in land- und forstwirtschaftlich genutztem Gebiet wird der jeweilige Grundeigentümer nach dem Gutachten eines dazu fachl ich befugten Sachverständigen für Flurschäden und Ernteentgänge entschädigt (z.B. nach den Sätzen der Richtlinien der Kammer für Land- und Forstwirtschaft). Entschädigungen werden von der WG nur dann anerkannt, wenn bei der Vermessung ein Beauftragter der WG anwesend war.
  5. Genossenschaftsmitglieder haben bei Errichtung von Genossenschaftsleitungen und den Betrieb, als auch bei Leitungsübernahmen durch die WG, ihre Liegenschaften dienstleistungsentschädigungsfrei zur Verfügung zu stellen gem. Satzung § 5 Abs. 6.
  6. Bei Grabungsarbeiten anderer Leitungsträger z.B.: K anal, Strom, Telefon usw. als auch bei Straßenbauten dürfen Anlagen der WG, wie Hauptleitungen oder Anschlussleitungen/Hauszuleitungen, weder beschädigt noch ohne Einvernehmen mit der WG geändert werden. Eventuell auftretende Schäden sind von den Verursachern gem. den einschlägigen Rechtsvorschriften zu beheben bzw. zu vergüten.
§ 13 Unterbrechung oder Einschränkung der Wasserlieferung
  1. Die WG kann die Wasserlieferung ausnahmsweise einschränken oder unterbrechen. Beispielsweise bei Fällen höherer Gewalt, zur Brand bekämpfung, bei Schäden an Anlagen und Leitungen, nötigen Reparaturen und Lecksuchaktionen, Neuerrichtungen von Anlagen und Leitungen und bei akutem, nicht sofort behebbarem Wassermangel bzw. Mängeln an Verbrauchsanlagen gem. § 8 Abs. 7. Zur Brandbekämpfung muss nötigen falls der gesamte Wasservorrat der WG zur Verfügung gestellt werden. In solchen Fällen höherer Gewalt kann der Obmann die nötigen Anordnungen treffen und auch die übliche Wasserversorgung drosseln oder unterbinden oder z.B. bei Wassermangel bzw. bei Schäden an den Anlagen die Verwendung von Wasser für bestimmte Zwecke untersagen (z.B. Gartenspritzen, Betreiben von laufenden Brunnen, Schwimmbecken usw.).
  2. Bei Wassermangel kann weiters die WG zur Deckung des Wasserbedarfes für den menschlichen Gebrauch die Wasserlieferung für gewer bliche oder industrielle Zwecke, private oder öffentliche Bäder, Brunnen, Reinigung von Verkehrsflächen, Kraftfahrzeu- gen und sonstigen Maschinen, Gartenbewässerung und dergleichen einschränken oder versagen.
  3. Alle Einschränkungen oder Unterbrechungen sind auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken und sofort aufzuheben, wenn der Grund f ür die Maßnahmen weggefallen ist. Maßnahmen sind, wenn dies zeitlich möglich ist, anzukündigen bzw. der betroffe- nen Bevölkerung nach Beginn der Maßnahmen so bald w ie möglich in geeigneter Form bekannt zu machen.
  4. Solche Einschränkungen haben keinen Einfluss auf Wasserrechnungen und berechtigen die Mitglieder bzw. Wasserbezieher weder zu Abzügen noch zur Verweigerung von Zahlungen oder zu irgendwelchen Forderungen an die WG.
  5. Die WG kann auch die Wasserabgabe einschränken oder unterbrechen, wenn Wasser in hygienisch einwandfreier Beschaffenheit nicht zur V erfügung steht.
  6. Die WG ist außerdem berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist, im Falle der Nichtein haltung der satzungsgemäßen Pflichten der Mitglieder, der Bestimmungen dieser Wasserleitungsordnung, sonstiger mit der WG getroffener Vereinbarungen oder sonstiger die Wasserversorgung betreffender Vorschriften, die Belieferung mit Wasser zu unterbrechen oder gänzlich einzustellen. Gründe für eine solche Unterbrechung oder Einstellung können insbesondere sein.a) Verweigerung des Zutrittes oder erforderlicher Auskünfte gegenüber Organen oder Beauftragten der WG, b) eigenmächtige Änderungen an Anschlussleitungen und Wasserzähleranlagen, c) Beschädigungen von Anschlussleitungen und Wasserzäh leranlagen. d) Nichtausführung von durch die WG geforderten Änderungen an der Verbrauchsanlage des Mitgliedes, e) Nichtbezahlung fälliger Rechnungen der WG trotz Mahnung, f) Verweigerung geforderter Kautionszahlungen, g) störende Einwirkung der Verbrauchsanlage des Abnehmers auf andere Abnehmer oder die Versorgungseinrichtungen der WG. Die Lieferung einer Mindestwassermenge zur Aufrecht erhaltung der notwendigen Lebensbedürfnisse wird jedoch berücksichtigt.
  7. Die Wiederaufnahme der durch die WG gemäß Absatz 1, 2 und 6 unterbrochenen oder eingestellten Wasserlieferung erfolgt nur nach völliger Beseitigung oder Behebung der für die Unterbrechung oder Einstellung maßgeblich gewesenen Gründe und nach Erstattung sämtlicher der dadurch der WG entstandenen Kosten.
  8. Auch bei Einschränkung oder Unterbrechung der Wasse rabgabe bleibt die Verpflichtung des Mitgliedes der WG zur Erbringung der satzungsgemäßen Leistungen weiterhin aufrecht.

§ 14 Organisatorisches, Ansuchen um Wasseranschluss

Jeder Eigentümer, dessen Liegenschaft oder Anlage durch die WG versorgt werden soll, hat ein schriftliches Ansuchen an die WG zu richten. Wird eine Versorgungsanlage verändert, z.B.: Erweiterung oder Verminderung des Anschlusses, vorübergehende Stilllegung, sowie bei Nutzungs- oder Hausanlagenveränderung, ist um eine neuerliche Bewilligung anzusuchen. Inhalt des Ansuchens:

– Name, Geburtsdatum und Anschrift des Liegenschaftseigentümers,
– Parzellennummer, Einlagenzahl und KG des Grundstückes,
– Lageplan und einen mit dem behördlichen Einreichplan identischen Bauplan,
– Angaben über Ausmaß der beabsichtigten Nutzung.

Planänderungen sind der WG unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Bei Veränderungsansuchen z.B.: bei Erweiterung oder Verminderung des Anschlusses, bei Nutzungs- oder Hausanlagenänderung, sind dem Ansuch en die behördlich bestätigten Unterlagen beizulegen. Im zu bebauenden Grundstück bereits bestehende Leitungsführungen z. B.: Kanal, Strom, Telefon, Kabel-TV usw. sind im Ansuchen anzuführen. In Ausnahmefällen kann bei Bauplatzerklärungen der Bauplan innerhalb einer bestimmten Frist nachgereicht werden. Besitzt eine Liegenschaft eine eigene Quelle, Hausbrunnen, Nutzwasser u. ä., so ist dies beim Ansuchen anzuführen.

§ 15 Anschlussbewilligung – Annahme – Stellungnahmen
  1. Der Obmann der WG behandelt und bewilligt das eingereichte Ansuchen gemäß den einschlägigen Vorschriften (Satzung, WLO und GO). Weder beim Ansuchen, noch im Laufe der Belieferung können vom Anschlusswerber hinsichtlich einer besonderen Beschaffenheit des Wassers, die über die festgelegten Grenzwerte für Trinkwasser hinausgehen oder hinsichtlich eines gewünschten Wasserdrucks, Ansprüche gestellt werden. Gemäß den vorgelegten Unterlagen werden die Anschlussgebühr, eventuelle weitere Leistung gem. § 5 Abs. 2 sowie § 6 der Satzung sowie die entsprechende Einstufung gemäß der Gebührenordnung festgelegt und berechnet. Bestehende Wasserrechte (Anschlussrechte bei der WG) sind in die Berechnung einzubeziehen. Ansuchen, die an die Wasserversorgung besondere Anforderungen stellen, z.B. Veränderung der Genossenschaftsanlagen, die zusätzliche Auflagen oder Leistungen zur Folge haben, sind durch den Ausschuss zu behandeln.
  2. Die durch die WG ausgestellte Anschlussbewilligung ist vom Anschlusswerber gegenzuzeichnen (Annahme). Die Gegenfertigung (Annahme) der Anschlussbewilligung gilt als Bestätigung zur Anerkennung der Satzung, WLO, GO und die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung. Die Annahme der Anschluss bewilligung ist auf jeden Fall vor der Herstellung des Anschlusses wie auch vor Ausstellung jeglicher Stellungnahmen zu unterfertigen.
  3. Nach Behandlung und Prüfung des Ansuchens werden die Unterlagen in Zusammenarbeit mit dem Bauamt der Marktgemeinde Rauris wie folgt erstellt:
a.) Anschlussbewilligung mit Annahme bzw. Kenntnisnahme (Inhalt):Rechtliche Grundlagen je nach Erfordernis wie: – (Wasserrechtsgesetz, ABGB, Eichgesetz, Satzung insbesondere Mitgliedschaft, Rechte, Pflichten und Leistungen der Mitglieder, der WLO, der GO und alle gültigen Beschlüsse der WG). – Persönliche Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse des bzw. der Liegenschaftseigentümer) – Grundstücksdaten (Parzellennummer, Einlagenzahl, KG) – Umfang der Bewilligung des zu versorgenden Objektes – Standort der Anschlussmöglichkeit – Beginn der Mitgliedschaft sowie Rechte und Pflichten – Vollinhaltliche Kenntnisnahme bzw. Annahmeb.) Stellungnahme zur Parzellierung – laut Muster bzw. Situationc.) Stellungnahme zur Baubewilligung – laut Muster bzw. Situation
§ 16 Allgemeine Bedingungen und Verpflichtungen
  1. Der Abnehmer verpflichtet sich vor Errichtung oder Wiederinbetriebnahme einer Eigenwasserversorgung (Brunnen, eigene Quelle, Nutzwasseranlage etc.) unverzüglich der WG darüber Mitteilung zu machen. Es ist absolut untersagt, eine feste hydraulische Verbindung zwischen einer Eigenwasserversorgung und der Versorgungsinstallation am Grundstück herzustellen. Falls die Hausinstallation mit einer eigenversorgten Nutzwasserleitung ausgerüstet ist, muss dies der WG mitgeteilt und die normgemäße Trennung der Leitungssysteme von einem Fachunternehmen bestätigt werden.
  2. Der Abnehmer muss den Anschluss anderer Grundstücke an seine Anschlussleitung gestatten, wenn dadurch seine Wasserversorgung nicht beeinträchtigt wird. Außerdem hat er die erforderliche Verlegung von Leitungen zur Herstellung von Anschlüssen für andere Grundstücke zu dulden, wenn dadurch die Nutzung des Grundstückes nur unwesentlich beeinträchtigt wird und andere Möglich keiten mit einem vertretbaren Kostenaufwand nicht bestehen. Der Abnehmer ist jedoch aus den daraus resultierenden Maßnahmen vom Einschreiter angemessen zu entschädigen.
  3. Der Abnehmer ist verpflichtet, alle für die Feststellung des Wasserverbrauches, die Berechnung der Gebühren und die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. Der Abnehmer ist verpflichtet, bemerkte Störungen, Schäden und Wasseraustritte (Leitungsrauschen) an den Anlagen der WG, an der Anschlussleitung und der Wasserzähleranlage unverzüglich der WG zu melden.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die nötigen Hinweisschilder mit Maßangaben zur Auffindung von Leitungen, Straßenventilen, Absperrvorrichtungen, Hydranten etc. auf ihren Zäunen und Objekten unentgeltlich anbringen zu lassen, wobei auf die Wünsche der Mitglieder im Rahmen der technischen Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen ist.
  6. Der Abnehmer ist verpflichtet bei längerer Abwesenheit eine Person namhaft zu machen, die den Organen der WG jederzeit Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der angeschlossenen Grundstücke und darauf befindlichen Objekte und Anlagen ermöglichen kann.
  7. Der Abnehmer ist verpflichtet, einen Wechsel in der Person des Eigentümers von angeschlossenen Liegenschaften der WG unverzüglich mitzuteilen.
  8. Bestehende Anschlussleitungen und Verbrauchsanlagen der Abnehmer, die den Bestimmungen dieser Wasserleitungsordnung nicht entsprechen, sind nach Maßgabe der Notwendigkeit auf deren Kosten anzupassen. Über Notwendigkeit und Art der Anpassung entscheidet die WG.
  9. Abweichungen von den Bestimmungen dieser Wasserleitungsordnung sind nur mit Genehmigung der WG zulässig.
  10. Wird eine Versorgungsanlage verkleinert oder vorübergehend stillgelegt, verbleiben die Anschlussrechte auf der Liegenschaft; eine Rückzahlung von Anschlussgebühren durch die WG ist nicht möglich (Eventuelle Ausnahmeregelung durch die Gebührenordnung).
  11. Bei Streitigkeiten gilt folgende Reihenfolge der Rechtsgrundlagen für die Beilegung: a) Wasserrechtsgesetz und sonstige gesetzliche Bestimmungen b) Besondere vertragliche Vereinbarungen zwischen Abne hmer und WG c) Satzungen der WG d) Wasserleitungsordnung e) Einschlägige Normen

§ 17 Schlussbestimmungen

Diese Wasserleitungsordnung wurde gemäß § 8 lit. (1) der Satzung, auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes, vom Ausschuss der Wassergenossenschaft Rauris erstellt und am untenstehenden Datum von der Genossenschaftsversammlung (Mitgliederversammlung) der Wassergenossenschaft Rauris beschlossen und tritt m it diesem Tag in Kraft. Gegenteilige frühere Beschlüsse treten damit automatisch außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens gelangen ausschließlich die Bestimmung en dieser Wasserleitungsordnung (WLO) zur Anwendung.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung der WG Rauris

am: 12. Mai 2010

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